Mit Kostennote vom 4. Februar 2025 machte Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 11,25 Stunden à CHF 250.00 geltend, wobei darin der Stundenaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht mitumfasst ist (pag. 3120). Die Kammer erachtet den von Fürsprecherin F.________ geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Für die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung werden acht Stunden zugesprochen.