Erstinstanzliches Verfahren Die durch die Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung von CHF 15'946.85 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecherin F.________ ist nicht zu beanstanden. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'946.85. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'946.85 und Fürsprecherin F.____