Somit resultiert insgesamt ein Aufwand von 54 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ folglich für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'926.90. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10'734.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für 1/10 der amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 36.2 Privatklägerin 36.2.1 Erstinstanzliches Verfahren