auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Allerdings unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Antrag betreffend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Hierfür rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer, 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Die übrigen 9/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'200.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.