35. Verfahrenskosten 35.1 Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 138‘328.45 zur Bezahlung aufzuerlegen. 35.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.