nicht nachvollziehbar. Insgesamt erachtet die Kammer auch für die Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe der zumindest beantragten CHF 6'000.00 als angemessen. Schliesslich ist betreffend die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Auswanderung festzuhalten, dass die Verwendung der Genugtuungszahlung vom Gericht nicht vorgegeben werden kann. Im Ergebnis erachtet es die Kammer unter Berücksichtigung der Lehre, bisher ausgesprochenen Genugtuungssummen in anderen Fällen sowie der individuellen Situation als angemessen, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2021) zuzusprechen.