Zwar steht mehreren Angehörigen derselben Kategorie grundsätzlich derselbe Genugtuungsbetrag zu. Allerdings ist der Einzelfall zu beurteilen und folglich die Höhe der Genugtuung u.a. unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehung zwischen der anspruchsberechtigten Person und der getöteten Person zu bestimmen. Es ist auf die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt abzustellen und nicht auf die Kindheit oder auf die Jugendzeit. So oder anders erscheint der Kammer vorliegend in Anbetracht der genugtuungserhöhend zu berücksichtigenden mehrfachen Kontaktierung und Belästigung der Privatklägerin durch die Medienvertreter und -vertreterinnen eine im Vergleich zum Privatkläger tiefere Genugtuungssumme