Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wirken sich die Todesumstände des Opfers auch in Bezug auf die Genugtuung der Privatklägerin genugtuungserhöhend aus. Ergänzend und in Wiederholung zu E. 33.1 hiervor ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin keinen Anspruch auf Zusprechung mindestens der gleichen Genugtuungssumme, welche dem Privatkläger zugesprochen wurde, hat. Zwar steht mehreren Angehörigen derselben Kategorie grundsätzlich derselbe Genugtuungsbetrag zu.