Genugtuungserhöhend ist im Übrigen auch bei der Privatklägerin zu berücksichtigen, dass † L.________ mindestens 20 bis 30 Minuten vor ihrer Strangulation in gefesseltem Zustand verharren musste. Sodann musste sie im Zeitpunkt, als der Beschuldigte ihr schliesslich bei vollem Bewusstsein den Kabelbinder um den Hals legte, Todesangst verspürt haben. Durch das stramme Zuziehen des entsprechenden Kabelbinders wurden die Halsblutgefässe von † L.________ schliesslich wirksam komprimiert, wodurch ihr Tod innert weniger Minuten eintrat. An den Verhaltensweisen des Beschuldigten trägt † L.________ keinerlei (Mit-)Verschulden. Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte weder geständig noch reuig.