An dieser Stelle gilt es sodann deutlich in Erinnerung zu rufen, dass eine Genugtuungssumme nicht dazu angedacht ist, eine Auswanderung zu ermöglichen bzw. das private Fortkommen zu erleichtern, sondern einzig einen Ausgleich für das erlittene seelische Leid darstellen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin verfehlen mit anderen Worten völlig den Zweck der Genugtuung. Genugtuungsrelevant ist indes, dass die Privatklägerin in der Zeit nach Bekanntwerden der Tötung von † L.________ mehrfach von Medienvertreter:innen kontaktiert und belästigt wurde (pag. 2512).