Gestützt auf die Angaben der Privatklägerin pflegte sie mit † L.________ vor deren Tod seit etwa 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Mithin ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls von einer massiv unterdurchschnittlichen Beziehung auszugehen; zwischen ihnen bestand weder eine nahe noch eine gefestigte Beziehung. An dieser Stelle gilt es sodann deutlich in Erinnerung zu rufen, dass eine Genugtuungssumme nicht dazu angedacht ist, eine Auswanderung zu ermöglichen bzw. das private Fortkommen zu erleichtern, sondern einzig einen Ausgleich für das erlittene seelische Leid darstellen soll.