Hinsichtlich des Nähegefühls bzw. der Intensität der Beziehung zwischen der Privatklägerin und † L.________ ist augenfällig, dass die beiden im Zeitpunkt des Todes von † L.________ seit 113 etwa 10 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zueinander pflegten. Die Privatklägerin bemühte sich gestützt auf ihre eigenen Angaben denn auch nicht um einen solchen. Im Gegenteil: Sie lehnte den Kontakt zu † L.________ aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit ihr per Telefon sogar ab.