Hinsichtlich der zu berücksichtigenden besonderen Umstände zieht das Gericht die delegierte Einvernahme der Privatklägerin vom 21.01.2021 (pag. 485 ff.) in Erwägung. Die Privatklägerin gab damals zu Protokoll, dass durch die Vergangenheit von † L.________ sie nicht mehr ein so gutes Verhältnis zu ihr gepflegt habe. Nichtsdestotrotz liebe sie ihre Tochter über alles (pag. 486, Z. 30 f.). Das letzte Mal habe sie im Jahr 2012 Kontakt zu † L.________ gehabt. Der damalige Kontakt zu ihr sei telefonisch gewesen. † L.________ habe anlässlich dieses Telefonats unschöne Worte gegen sie verwendet, wie beispielsweise «Figg di».