Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 (zzgl. Zins) entspricht der Höhe, welche in der Lehre als angemessen erachtet wird, wenn die Eltern mit ihrem Kind seit Jahren keinen Kontakt mehr gepflegt haben (vgl. E. 33.1 hiervor). Die Kammer kann sich vorab den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 126 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.): Wie auch bereits beim Privatkläger, ist die Basisgenugtuung auf CHF 17'000.00 festzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. VIII./B./2.1 hievor verwiesen.