Überdies stehe die Auswanderung in direktem Zusammenhang mit dem Delikt: Sie sei von der Presse belästigt und dann auf offener Strasse beschimpft worden und seither fühle sie sich in der Schweiz nicht mehr wohl und habe Angst. Die Privatklägerin habe nach dem Tod ihrer Tochter nichts mehr, was sie in der Schweiz halte (pag. 3105). 33.3.4 Würdigung der Kammer Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 (zzgl. Zins) entspricht der Höhe, welche in der Lehre als angemessen erachtet wird, wenn die Eltern mit ihrem Kind seit Jahren keinen Kontakt mehr gepflegt haben (vgl. E. 33.1 hiervor).