Dies habe die Privatklägerin zusätzlich verletzt. Die beantragte Genugtuungssumme von mindestens CHF 6'000.00 sei mit Blick auf weit höhere Genugtuungssummen in Vergleichsfällen (Urteil des Bundesgerichts 1C_227/2007 CHF 40'000.00) sicher in keiner Weise überhöht. Ferner werde mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung der Privatklägerin implizit der Vorwurf gemacht, dass die Genugtuung nicht für die Auswanderung gedacht sei. Es sei befremdlich, dass Vorschriften für die Verwendung der Genugtuung gemacht werden würden. Überdies stehe die Auswanderung in direktem Zusammenhang mit dem Delikt: