Deshalb sei fraglich, weshalb seitens der Verteidigung nicht gar die Abweisung des Antrages auf Zahlung einer Genugtuung beantragt worden sei. Zur Begründung des Antrages auf Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 6'000.00 führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin aus, zwischen Mutter und Tochter habe eine enge Verbindung bestanden, die beiden hätten lange zusammengelebt. Die Mutter sei während der Kindheit und auch für die junge Erwachsene die Hauptbezugsperson gewesen.