Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hielt anlässlich der Berufungsverhandlung vorab fest, die Verteidigung habe ihren Antrag auf Aufhebung der Verurteilung zur Bezahlung von Genugtuung lediglich mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf des Mordes begründet, aber ansonsten keine Einwände geltend gemacht. Deshalb sei fraglich, weshalb seitens der Verteidigung nicht gar die Abweisung des Antrages auf Zahlung einer Genugtuung beantragt worden sei.