Die Privatklägerin beantragte schliesslich, es sei ihr eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 6'000.00 zuzusprechen (pag. 2934). Diesen Antrag wiederholte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3105 und 3117). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hielt anlässlich der Berufungsverhandlung vorab fest, die Verteidigung habe ihren Antrag auf Aufhebung der Verurteilung zur Bezahlung von Genugtuung lediglich mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf des Mordes begründet, aber ansonsten keine Einwände geltend gemacht.