33.3.3 Anträge und Begründung der Privatklägerin Erstinstanzlich beantragte die Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 (pag. 2681). In ihrer Anschlussberufung liess die Privatklägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend machen, es sei willkürlich, ihr CHF 5'000.00 und dem Privatkläger CHF 6'000.00 zuzusprechen und dies damit zu begründen, die Privatklägerin habe weniger Kontakt zur gemeinsamen Tochter gehabt als der Privatkläger. Die Privatklägerin beantragte schliesslich, es sei ihr eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 6'000.00 zuzusprechen (pag.