Die tat- und täterbezogenen Begleitumstände sowie die Opferperspektive wertete die Vorinstanz als genugtuungserhöhend. Nach Würdigung der konkreten Umstände erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021) als angemessen. 33.3.2 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich, die Ansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. auch pag. 2919). 33.3.3 Anträge und Begründung der Privatklägerin