111 gründung, pag. 2879). Die Vorinstanz erwog sodann zusammenfassend, es sei von einer massiv unterdurchschnittlichen Beziehung der Privatklägerin mit dem Opfer auszugehen. Genugtuungsrelevant sei indes, dass die Privatklägerin nach Bekanntwerden der Tötung mehrfach von Medienvertreterinnen und Medienvertretern kontaktiert und belästigt worden sei. Die tat- und täterbezogenen Begleitumstände sowie die Opferperspektive wertete die Vorinstanz als genugtuungserhöhend.