Betreffend die Genugtuung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Genugtuung bereits vor der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten habe (pag. 3105). 33.2.3 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und es wird darauf verwiesen (S. 121 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Privatkläger demnach eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021) zu bezahlen; für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich. 33.3 Genugtuung