2874 ff.). 33.2.2 Anträge des Privatklägers und des Beschuldigten Die Verteidigung beantragte, die Ansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. auch pag. 2919). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte demgegenüber in dessen Namen und Auftrag die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten (pag. 3119). Betreffend die Genugtuung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Genugtuung bereits vor der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten habe (pag.