Betreffend die persönliche Situation hielt die Vorinstanz fest, dass von einer massiv unterdurchschnittlichen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Privatkläger auszugehen sei. Die tat- und täterbezogenen Begleitumstände wertete die Vorinstanz genugtuungserhöhend. Schliesslich sprach die Vorinstanz nach Berücksichtigung der besonderen individuellen Situation und in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021) zu (S. 121 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.).