110 Kinder sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung von Genugtuungsberechtigten derselben Angehörigenkategorie ist nur zulässig, wenn die verstorbene oder schwerverletzte Person «eindeutig» verschieden intensive Beziehungen zu den jeweiligen Angehörigen gehabt hat (LANDOLT, a.a.O., Rn. 894 f.). Genugtuungen sind ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Der Zins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 % (BGE 132 II 117 E. 3.3.2;