Eine Reduktion der Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 je Elternteil ist angezeigt, wenn der getötete 30-jährige Sohn während neun Jahren nicht mehr bei den Eltern gelebt hat. Hatten die Eltern während Jahren keinen Kontakt mehr zu dem getöteten Kind, ist eine Genugtuung von CHF 5'000.00 je Elternteil gerechtfertigt (zum Ganzen LANDOLT, a.a.O., Rz. 906). Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung für die Eltern eines getöteten Kindes ist auf die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind im Todeszeitpunkt abzustellen (LANDOLT, a.a.O., Rz. 905).