volles Sterben oder Todesangst oder auch das Alter sowohl der getöteten Person als auch der Angehörigen) zu berücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., Rz. 948). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch ist im Übrigen die Widerrechtlichkeit der Tötung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I- KESSLER, a.a.O., N 14 f. zu Art. 47).