Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt also massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen der getöteten Person und der anspruchstellenden Person im Zeitpunkt der Tötung ab (Urteil BGer 1C_286/2008 vom 01.04.2009 E. 5.2). Gemäss LANDOLT sind bei der Bemessung der Genugtuung alsdann die tat- und täterbezogenen Begleitumstände des Tötungsdelikts (Verhalten der Beteiligten, vorab des Täters, vor, während und nach der Tat) sowie die Umstände, welche die zerstörte Beziehung des Angehörigen zur Getöteten geprägt haben (hier ist in erster Linie die Opferperspektive relevant wie bspw. das Wissen um langes qual-