Bei der Bemessung der Angehörigengenugtuung ist sodann nicht alleine der Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem auch die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich. Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt also massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen der getöteten Person und der anspruchstellenden Person im Zeitpunkt der Tötung ab (Urteil BGer 1C_286/2008 vom 01.04.2009 E. 5.2).