Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist also eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bisher ausgesprochene Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Bei der Bemessung der Angehörigengenugtuung ist sodann nicht alleine der Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem auch die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich.