Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des bzw. der Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt aber die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR «besondere Umstände».