33. Genugtuung 33.1 Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz führte zu den theoretischen Grundlagen der Genugtuung zutreffend das Folgende aus (S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2873 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen der Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.