Die Kammer kann sich bei diesem Ausgang des Verfahrens den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Schadenersatzforderung des Privatklägers vollumfänglich anschliessen, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2872 f.). Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2021 an den Privatkläger zu verurteilen. 32.3 Schadenersatz Privatklägerin