Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte demgegenüber in dessen Namen und Auftrag die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten (pag. 3119). Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen der Vorinstanz und ergänzte, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Übrigen nicht substantiiert bestritten habe (pag. 3105). Die Kammer kann sich bei diesem Ausgang des Verfahrens den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Schadenersatzforderung des Privatklägers vollumfänglich anschliessen, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.