108 32.2 Schadenersatz Privatkläger Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich erneut, die Ansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Verurteilung zu Schadenersatz aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. bereits pag. 2919). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte demgegenüber in dessen Namen und Auftrag die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten (pag.