Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, N 2c f., N 14 ff., N 30 ff. und N 45 ff. zu Art. 41, jeweils mit Hinweisen). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt damit, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt zudem ein Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).