Diese Reihenfolge entspricht dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat jeweils bei der Privatklägerin zu den vorangehenden Ausführungen zum Privatkläger verwiesen, weshalb sich der Nachvollziehbarkeit halber der gleiche Aufbau in der oberinstanzlichen Urteilsbegründung aufdrängt.