Die Kammer ist dabei mit Ausnahme der Genugtuung für die Privatklägerin (aufgrund deren Anschlussberufung) an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Obwohl die Privatklägerin Anschlussberufungsführerin ist und der Privatkläger auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, folgen nachfolgend jeweils zuerst die Ausführungen zu den Zivilklagen des Privatklägers und erst anschliessend diejenigen zu den Zivilklagen der Privatklägerin. Diese Reihenfolge entspricht dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.