107 31. Vorbemerkungen Wie in E. 6. hiervor ausgeführt, hat die Kammer aufgrund der Berufung des Beschuldigten den gesamten Zivilpunkt, d.h. die Schadenersatzansprüche sowie die Genugtuungsansprüche für die Privatklägerin und den Privatkläger zu überprüfen. Die Kammer ist dabei mit Ausnahme der Genugtuung für die Privatklägerin (aufgrund deren Anschlussberufung) an das Verbot der reformatio in peius gebunden.