126 Abs. 2 Bst. b StPO). Das Gericht kann die Zivilklage überdies nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei es Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit selbst zu beurteilen hat (Art. 126 Abs. 3 StPO).