30. Allgemeine Grundlagen zur Zivilklage Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Bst. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Bst. b). Die Zivilklage ist u.a. dann auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst.