ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (etwa BGE 150 IV 1 E. 2.3.1 und 2.4.2). Vorliegend steht aufgrund des Ausgeführten eine stationäre therapeutische Massnahme bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren nicht ernsthaft zur Diskussion. 29. Tätigkeitsverbot Die Verurteilung des Beschuldigten zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet und ist rechtskräftig. VII. Zivilpunkt