2019, N 8 zu Art. 57]). Entsprechend sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zugunsten einer stationären Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind resp. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (etwa BGE 150 IV 1 E. 2.3.1 und 2.4.2).