63 Abs. 2 StGB], eine stationäre Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe immer vor [Art. 57 Abs. 2 StGB], wobei bei Erfolg einer stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvollzug abzusehen ist, weshalb dann nicht noch darüber entschieden werden kann, ob die damit aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen werden könnte [vgl. HEER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art.