Das Untermassverbot ist ein Ausfluss aus dem in Art. 56 Abs. 2 StGB geregelten Verhältnismässigkeitsprinzip und besagt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu gering sein dürfen (zugunsten einer ambulanten Massnahme kann eine gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe aufgeschoben werden [Art. 63 Abs. 2 StGB], eine stationäre Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe immer vor [Art.