Allerdings hat das Gericht bei der Wahl der konkreten Massnahme auch das sog. Untermassverbot, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat, zu beachten. Das Untermassverbot ist ein Ausfluss aus dem in Art. 56 Abs. 2 StGB geregelten Verhältnismässigkeitsprinzip und besagt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu gering sein dürfen (zugunsten einer ambulanten Massnahme kann eine gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe aufgeschoben werden [Art.