106 Massnahme aufkommen werde (pag. 2144 f.). Vorliegend steht allerdings eine Verwahrung allein schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 64 StGB). Hingegen könnte sich die Frage nach einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB stellen. Allerdings hat das Gericht bei der Wahl der konkreten Massnahme auch das sog. Untermassverbot, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat, zu beachten.