vornherein nicht zur Diskussion steht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten was folgt: Seitens des Gutachters wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2022 ausgeführt, dass grundsätzlich mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB vom Therapeutischen her meist mehr zu erreichen sei als mit ambulanten therapeutischen Massnahmen. Beim Beschuldigten hätten sich bisher keine Hinweise ergeben, dass er für eine mehrjährige therapeutische stationäre Massnahme intrinsisch motiviert sein würde (pag.