Die Kammer kann sich betreffend die Massnahme den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 28.1 hiervor) anschliessen und zwar sowohl bezüglich schwere psychische Störung, Rückfallgefahr, Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit, geeignete Massnahme, Verhältnismässigkeit als auch bezüglich des Fazits (anzuordnende Massnahme und kein Strafaufschub). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der im Rahmen der Sicherheitshaft bejahten Fluchtgefahr (vgl. E. 37 hiernach), der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der Rückfallgefahr ein Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme von